Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen, Lieferungen und Leistungen gegenüber OEMSS – OEM Supply Solutions Europe („OEMSS“). Sie sind als Einkaufsbedingungen für den Einsatz im Automotive-, Maschinenbau-, Elektronik- und Industrieumfeld ausgelegt.
1. Geltungsbereich
Diese AEB gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen OEMSS und ihren Lieferanten, Auftragnehmern und Dienstleistern („Lieferant“). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, OEMSS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Bestellung und Vertragsabschluss
Bestellungen von OEMSS sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich, elektronisch oder über ein freigegebenes Beschaffungssystem erfolgen. Der Lieferant hat Bestellungen innerhalb von fünf Werktagen schriftlich zu bestätigen. Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Spezifikation, Verpackung, Liefermenge oder Liefertermin bedürfen der Zustimmung von OEMSS.
3. Lieferantenpflichten
Der Lieferant verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften, technischen Anforderungen, Sicherheitsvorgaben, Normen und Spezifikationen einzuhalten. Unterlieferanten dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie die vertraglichen Anforderungen ebenfalls erfüllen. OEMSS kann die vorherige schriftliche Zustimmung zum Einsatz wesentlicher Unterlieferanten verlangen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Vereinbarte Preise sind Festpreise und verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, einschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zöllen, Abgaben und sonstigen Nebenkosten. Rechnungen müssen Bestellnummer, Lieferantennummer, Leistungsbeschreibung und alle steuerlich erforderlichen Angaben enthalten. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
5. Lieferbedingungen und Logistik
Lieferungen erfolgen an den von OEMSS benannten Lieferort. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen DDP gemäß Incoterms® in der jeweils aktuellen Fassung. Jeder Lieferung sind Lieferschein, Bestellnummer, Chargennummer, Ursprungsnachweise, Zollinformationen, Sicherheitsdatenblätter und weitere erforderliche Dokumente beizufügen.
6. Liefertermine, Lieferverzug und Vertragsstrafe
Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Der Lieferant hat OEMSS unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald Verzögerungen erkennbar werden. Bei Lieferverzug stehen OEMSS die gesetzlichen Ansprüche zu. Zusätzlich kann OEMSS eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Netto-Auftragswertes pro angefangener Verzugswoche, maximal jedoch 10 % des Netto-Auftragswertes, verlangen.
7. Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement
Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung sämtlicher vereinbarter Spezifikationen, Zeichnungen, Normen, Prüfpläne und gesetzlichen Anforderungen. Der Lieferant hat ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten, mindestens nach ISO 9001. Für Automotive-Produkte kann OEMSS ein Qualitätsmanagementsystem nach IATF 16949 oder einen entsprechenden Entwicklungsplan verlangen.
8. Produkt- und Prozessfreigabe
OEMSS kann vor Serienbeginn eine Produkt- und Prozessfreigabe verlangen, insbesondere PPAP, VDA-Bemusterung, Erstmusterprüfberichte, FMEA, Control Plan, MSA, SPC-Nachweise, Prozessfähigkeitsnachweise und Materialzertifikate. Serienlieferungen dürfen erst nach schriftlicher Freigabe durch OEMSS erfolgen.
9. Wareneingangsprüfung
OEMSS prüft Lieferungen im Wareneingang nur auf Identität, Menge und äußerlich erkennbare Transportschäden. Versteckte Mängel können innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung gerügt werden. Weitergehende gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen oder auf das erforderliche Mindestmaß reduziert.
10. Mängelansprüche und Gewährleistung
Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Waren und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, bei Serien-, Automotive- oder sicherheitsrelevanten Produkten 48 Monate, soweit rechtlich zulässig. OEMSS kann nach eigener Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen.
11. Produkthaftung, Feldmaßnahmen und Rückrufkosten
Der Lieferant stellt OEMSS von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf fehlerhafte Produkte, mangelhafte Leistungen oder Pflichtverletzungen des Lieferanten zurückzuführen sind. Die Freistellung umfasst insbesondere Rückrufaktionen, Feldmaßnahmen, Sortieraktionen, Nacharbeiten, Kundenreklamationen, Transportkosten, Aus- und Einbaukosten, Gutachterkosten und Rechtsverfolgungskosten.
12. REACH, RoHS, POP, SCIP, Conflict Minerals und CBAM
Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung aller einschlägigen Umwelt-, Stoff- und Zollregularien, insbesondere REACH, RoHS, POP-Verordnung, SCIP-Meldepflichten, Conflict Minerals Regulation und CBAM, soweit anwendbar. Erforderliche Nachweise, Erklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Materialdaten und Ursprungsinformationen sind OEMSS auf Verlangen bereitzustellen.
13. Lieferkettensorgfalt und Menschenrechte
Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der anwendbaren Anforderungen zu Menschenrechten, Arbeitsbedingungen und Lieferkettensorgfalt, insbesondere des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, der ILO-Kernarbeitsnormen, der OECD-Leitsätze und vergleichbarer internationaler Standards. Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Menschenhandel, Diskriminierung, Korruption und Bestechung sind untersagt.
14. Informationssicherheit und Cybersecurity
Der Lieferant hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Daten, Systemen, Netzwerken, Geschäftsgeheimnissen und geistigem Eigentum zu treffen. Bei Automotive- oder sicherheitsrelevanten Projekten kann OEMSS Nachweise zu TISAX, ISO 27001 oder vergleichbaren Standards verlangen. Sicherheitsvorfälle mit Bezug zu OEMSS sind unverzüglich zu melden.
15. Vertraulichkeit
Alle technischen, kommerziellen, organisatorischen und sonstigen nicht öffentlichen Informationen von OEMSS sind streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung der jeweiligen Bestellung zu verwenden. Die Vertraulichkeitspflicht gilt mindestens zehn Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung fort.
16. Schutzrechte und geistiges Eigentum
Der Lieferant gewährleistet, dass Lieferung, Nutzung, Weiterverarbeitung und Vertrieb der gelieferten Waren oder Leistungen keine Rechte Dritter verletzen. Wird OEMSS wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, stellt der Lieferant OEMSS von sämtlichen Ansprüchen einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten frei.
17. Beistellungen, Werkzeuge und Eigentum
Von OEMSS bereitgestellte Materialien, Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Zeichnungen, CAD-Daten, Muster, Software und sonstige Gegenstände bleiben Eigentum von OEMSS. Sie sind eindeutig zu kennzeichnen, sorgfältig zu behandeln, gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und ausschließlich für Aufträge von OEMSS zu verwenden.
18. Ersatzteilversorgung
Der Lieferant verpflichtet sich, die Lieferfähigkeit für Serien- und Ersatzteile mindestens zehn Jahre nach Serienende sicherzustellen, sofern nicht eine längere Frist vereinbart ist. Produktabkündigungen, Materialänderungen, Prozessänderungen oder Verlagerungen sind OEMSS mindestens zwölf Monate vorher schriftlich mitzuteilen.
19. Nachhaltigkeit und ESG-Anforderungen
Der Lieferant verpflichtet sich zu nachhaltigem Wirtschaften, insbesondere zu CO₂-Reduktion, Energieeffizienz, Ressourcenschonung, Abfallvermeidung, verantwortungsvoller Beschaffung und Einhaltung umweltrechtlicher Vorgaben. OEMSS kann Nachhaltigkeitskennzahlen, CO₂-Daten, Energieverbrauchsdaten und ESG-Nachweise anfordern.
20. Auditrechte
OEMSS sowie von OEMSS benannte Kunden, Auditoren oder Zertifizierungsstellen dürfen nach angemessener Vorankündigung Audits beim Lieferanten durchführen. Dies umfasst Qualitätsaudits, Prozessaudits, Nachhaltigkeitsaudits, Compliance-Audits und Logistikaudits. Der Lieferant hat angemessene Unterstützung zu leisten.
21. Versicherungen
Der Lieferant verpflichtet sich, eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung sowie bei Serien- oder sicherheitsrelevanten Produkten eine Rückrufkostenversicherung zu unterhalten. Die Mindestdeckungssumme beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 5 Mio. EUR je Schadensfall. Versicherungsnachweise sind OEMSS auf Verlangen vorzulegen.
22. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt befreien die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von den Leistungspflichten. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über Eintritt, Ursache, voraussichtliche Dauer und Gegenmaßnahmen zu informieren. Dauert das Ereignis länger als 30 Tage an, ist OEMSS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
23. Kündigung
OEMSS kann Verträge aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wesentlichen Qualitätsmängeln, wiederholtem Lieferverzug, Compliance-Verstößen, Korruption, Insolvenz, drohender Zahlungsunfähigkeit, Verstößen gegen Menschenrechtsanforderungen oder Verletzungen von Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten.
24. Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die vereinbarten Geschäftszwecke verarbeitet werden. Soweit erforderlich, schließen die Parteien ergänzende Datenschutzvereinbarungen.
25. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von OEMSS.
26. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige wirksame Regelung zu vereinbaren.
